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Winter­dienst für gewerbliche und private Flächen

Bild von Steven Wright aus Unsplash
Bild von Josh Hild aus Unsplash


Der Schnee sorgt erst einmal für eine veränderte Landschaft und Umgebung. Sauber und weiß überdeckt der Schnee jedes regnerische Grau der Straßen. Ist die weiße Pracht auch noch so schön – frostige Temperaturen ziehen Gefahren nach sich. Im Morgengrauen bringt überfrierende Nässe den Verkehr ins Schleudern und Fußgänger zum Stürzen.

Räumservice vom Profi
Damit Besucher, Lieferanten und Mitarbeiter auch im Winter bei Eis und Schnee sicher ein Gelände betreten können, müssen Unternehmen und Behörden für einen geregelten Winterdienst sorgen. Egal, ob sie eigene Mitarbeiter, den Hausmeister für diese Aufgabe einteilen oder einen professionellen Winterdienst beauftragen: Es besteht eine gesetzliche Schnee- und Räumpflicht. Auch für Privatpersonen.
Vorteil eines beauftragten Winterdienstes ist, dass die Wege zuverlässig und angemessen geräumt werden. Je nach Geländebeschaffenheit erfolgt die Schneeräumung manuell oder mit passendem Maschineneinsatz, bei anhaltendem Schneefall auch mehrmals täglich.
Zum Leistungsspektrum des gewerblichen Winterdienstes gehören Schnee- und Eisbeseitigung von Gewerbeflächen, Parkplätzen, Gehwegen, Ein- und Ausfahrten, das Räumen von Schneelast auf Dächern sowie bei Bedarf das Beseitigen von großen Eiszapfen. Die Verwendung von umweltverträglichen Streumitteln ist selbstverständlich.
So bleibt das Gelände auch in der kalten Jahreszeit jederzeit problemlos befahr- und begehbar. Die Mitarbeiter können sich auf ihre Arbeit konzentrieren und der Chef spart die Anschaffung von Räummaschinen und Geräten.

Schnee und seine Gefahren

Während die Gemeinde für öffentliche Wege und Fahrbahnen zuständig ist, haben Anlieger für die Gehwege zu sorgen. Sollte es zu einem Sturz kommen, bevor sich der Eigentümer um den Zustand des Gehweges gekümmert hat, kann der Verunfallte Schadenersatz fordern. Die allgemeine Regel lautet: werktags von 7 – 20 Uhr müssen die Wege passierbar sein.
Wenn es also am Abend beginnt zu schneien, sollten sich Hausbesitzer den Wecker früher als sonst stellen. Dann heißt es: Früh raus und das Schneeräumen als Frühsport betrachten. Schneit es heftiger, ist es mit einmal Schneeschippen am Tag nicht getan. Dann ist darauf zu achten, dass der Gehweg breit genug geräumt ist, um zwei Fußgänger nebeneinander zuzulassen (BGH, Az. VI ZR 49/83). Zum Streuen sind Sand, Splitt und Asche erlaubt. Salz ist aus ökologischen Gründen nur in Ausnahmefällen gestattet.

Bild von Aaron Wilson aus Unsplash


Räumdienst vertraglich regeln

Mietvertrag

Für den Vermieter ist es möglich, den unangenehmen Räumdienst auf den Mieter abzuwälzen. Das muss allerdings im Mietvertrag oder in einer Hausordnung schriftlich fixiert sein. Darin muss ausdrücklich von Winterdienst mit sämtlichen Regeln die Rede sein, ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Unzulässig ist ein einfacher Aushang im Treppenhaus. Der Vermieter steht in der Pflicht, die ordnungsgemäße Umsetzung regelmäßig zu überprüfen.
Winterdienst in Vertretung?
Es kann immer etwas dazwischen kommen. Berufliche Gründe gelten jedoch nicht. Oft wird älteren Menschen die körperliche Belastung zu schwer, und dann ist nachbarschaftliche Hilfe gefragt. Grundsätzlich kann jemand einspringen und den Winterdienst übernehmen, die Verantwortung bleibt letztendlich aber beim Anlieger.

Räumdienst beauftragen
Wem das zu mühsam ist, kann einen Auftragsdienst engagieren, der sich um witterungsbedingte Angelegenheiten kümmert. Eventuell liegt der Wohnort des Hausbesitzers ja auch weit entfernt vom Mietobjekt. Dann lohnt sich die Investition sowieso. Über die Betriebs­kosten­abrechnung können die Kosten außerdem auf die Mieter umgelegt werden. Führt das beauftragte Unternehmen den Auftrag nicht ordnungsgemäß aus, hat es für den Schaden zu haften, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az. VI ZR 126/07).






 
 
 
 
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